Art. 66a1 Vorübergehende Ausfuhr v

Art. 66a1 Vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme verbotener Handlungen

1 Die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d, h und k dieser Verordnung ist verboten.


2 Tiere, an denen eine verbotene Handlung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, dürfen nicht wieder eingeführt werden, wenn sie zur Vornahme dieser verbotenen Handlung aus der Schweiz ausgeführt worden sind.



1 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).


Stand am 1. Juli 2007

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