Art. 67
Art. 67
1 Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.
2 Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.
3 Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.
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