Art. 67

Art. 67

1 Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.


2 Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.


3 Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.

Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu