Art. 69 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
Art. 69 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes.
4 Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen, wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
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