Art. 70 Aufsicht

Art. 70 Aufsicht

1 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.


2 Es kann Ausbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane veranstalten. Die Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.

Stand am 1. Juli 2007

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