Art. 711 Technische Ausführungsvorschrift

Art. 711 Technische Ausführungsvorschriften und Formulare

1 Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.


2 Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.


3 Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen Angaben vorschreiben über:


a.das Versuchsziel;b.die Methodik;c.die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen;d.die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere;e.die Begründung für den Versuch und die Methodik;f.die verantwortlichen Personen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu