Art. 711 Technische Ausführungsvorschrift
Art. 711 Technische Ausführungsvorschriften und Formulare
1 Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.
2 Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.
3 Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen Angaben vorschreiben über:
a.das Versuchsziel;b.die Methodik;c.die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen;d.die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere;e.die Begründung für den Versuch und die Methodik;f.die verantwortlichen Personen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Stand am 1. Juli 2007
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