Art. 73 Übergangsfristen

Art. 73 Übergangsfristen

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2bis Die kantonale Behörde kann auf Gesuch des Tierhalters für eine Übergangszeit bewilligen, dass Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern angeführten Grenzwerte um höchstens 5 Prozent unterschreiten, nicht oder nur teilweise angepasst werden müssen, wenn:


a.die notwendigen Um- oder Neubauten wegen fehlender Geldmittel kurzfristig nicht ausgeführt werden können; undb.Baupläne vorliegen oder zumindest in Bearbeitung sind oderc.die Ställe zu Betrieben gehören, welche die Milchviehhaltung bis spätestens Ende 1999 aufgeben werden.2

2ter Tierhalter, welche eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2bis müssen bis zum 30. Juni 1992 ein begründetes Gesuch mit detaillierten Angaben über die Art der Abweichungen von den Vorschriften und über den Stand der Sanierungsplanung an die kantonale Behörde richten. Diese stellt mit der Bewilligung durch Befristung, Bedingungen und Auflagen sicher, dass:


a.die Ausnahme nach Absatz 2bis nur solange andauert, als die Gründe gegeben sind;b.Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, umgehend vorgenommen werden;c.die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.3

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1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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