Art. 76 Ausnahmen

Art. 76 Ausnahmen

1 Nicht angepasst werden müssen:


a.bestehende Aufstallungssysteme und Einrichtungen für die Haltung von Rindvieh und Schweinen, wenn sie die im Anhang 1 in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten;b.bestehende Gehege für Hauskaninchen, Hauskatzen, Haushunde, Wildtiere oder Labornagetiere wenn sie grösser sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach den Anhängen;c.1Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern aufgeführten Grenzwerte nach Buchstabe a um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn:
1.die Tiere während der Winterfütterung nicht länger als zehn Wochen darin gehalten werden und in der übrigen Zeit in vorschriftsgemässen Ställen untergebracht sind oder2.die Tiere während der Sömmerung in der Regel während längstens acht Stunden täglich darin gehalten werden; und3.die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.

1bis Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, müssen umgehend vorgenommen werden.2


1ter In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.3


2 Bei erheblichen Abweichungen von den Tierschutzvorschriften kann die kantonale Behörde anordnen, dass der gesetzliche Zustand innert einer angemessen verkürzten Übergangsfrist hergestellt wird.


3 Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.4



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu