Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
1 Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:
a.Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;b.Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts1;c.Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
2 Als Wettbewerbsbehinderung fallen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen in Betracht.
3 Die in Absatz 1 genannten Ansprüche hat auch, wer durch eine zulässige Wettbewerbsbeschränkung über das Mass hinaus behindert wird, das zur Durchsetzung der Wettbewerbsbeschränkung notwendig ist.
1 SR 220
Stand am 13. Juni 2006
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