Art. 14 Gerichtsstand
Art. 14 Gerichtsstand
1 Die Kantone bezeichnen für Klagen aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung ein Gericht, welches für das Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet. Es beurteilt auch andere zivilrechtliche Ansprüche, wenn sie gleichzeitig mit der Klage geltend gemacht werden und mit ihr sachlich zusammenhängen.
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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).
Stand am 13. Juni 2006
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