Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen
Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen
1 Zum Schutze von Ansprüchen, die aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung entstehen, kann das Gericht auf Antrag einer Partei die notwendigen vorsorglichen Massnahmen anordnen.
2 Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c–28f des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 sinngemäss anwendbar.
1 SR 210
Stand am 13. Juni 2006
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