Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis

Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis

1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.


2 Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.


3 Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.


4 Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Stand am 13. Juni 2006

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