b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.
Art. 35
b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.
1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.
2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
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