3a. Zusendung unbestellter Sachen
Art. 6a1
3a. Zusendung unbestellter Sachen
1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).
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