6. Widerruf des Antrages und der Annahme
Art. 9
6. Widerruf des Antrages und der Annahme
1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
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