II. Befristete Verbindlichkeit
Art. 76
II. Befristete Verbindlichkeit
1. Monatstermin
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.
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