II. Befristete Verbindlichkeit

Art. 76

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.


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