III. Hinderung und Stillstand der Verjährung

Art. 134

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat:

1.1

für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;

2.

für Forderungen der Mündel gegen den Vormund und die vormundschaftlichen Behörden während der Dauer der Vormundschaft;

3.

für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;

4.2

für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

5.

solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

6.

solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.

2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).2 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).


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