III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Art. 353

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.


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