II. Pflichten des Bestellers

Art. 372

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung

1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.


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