D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

Art. 393

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.


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