3. Rechenschaftsablegung

Art. 400

3. Rechenschaftsablegung

1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.


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