IV. Kreditnehmer und Auftraggeber

Art. 411

IV. Kreditnehmer und Auftraggeber

Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.


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