III. Pflichten des Aufbewahrers

Art. 474

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs

1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.


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