III. Liquidation

Art. 548

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen

1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.

3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.


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