c. Wandelung bei Untergang der Sache

Art. 207

c. Wandelung bei Untergang der Sache

1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.


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