II. Der Vorauszahlungsvertrag

Art. 227a 1

II. Der Vorauszahlungsvertrag

1. Begriff, Form und Inhalt

1 Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teilzahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.

2 Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält:

1.

den Namen und den Wohnsitz der Parteien;

2.

den Gegenstand des Kaufes;

3.

die Gesamtforderung des Verkäufers;

4.

die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer;

5.

die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank;

6.

den dem Käufer geschuldeten Zins;

7.2

das Recht des Käufers, innert sieben Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;

8.

das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Reugeld;

9.

den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).


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