2. Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 227b1

2. Rechte und Pflichten der Parteien

a. Sicherung der Vorauszahlungen

1 Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositen- oder Einlagekonto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.

2 Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien; diese kann nicht im Voraus erteilt werden.

3 Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 227f alle Ansprüche diesem gegenüber.3

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).2 SR 952.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


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