6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes

Art. 2281

6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes

Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag:

a.

Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);

b.

Artikel 16 (Widerrufsrecht);

c.

Artikel 19 (Einreden);

d.

Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);

e.

Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).2 SR 221.214.1


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