6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes
Art. 2281
6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes
Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag:
a.Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);
b.Artikel 16 (Widerrufsrecht);
c.Artikel 19 (Einreden);
d.Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);
e.Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).2 SR 221.214.1
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