VI. Eigentumsübergang

Art. 235

VI. Eigentumsübergang

1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.


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