II. Schenkungsversprechen
Art. 243
II. Schenkungsversprechen
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegen stand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
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