D. Bedingungen und Auflagen
Art. 245
D. Bedingungen und Auflagen
I. Im Allgemeinen
1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
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