D. Bedingungen und Auflagen

Art. 245

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen

1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.


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