II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen

Art. 270b

II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.


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