II. Kündigung durch den Vermieter

Art. 271a

II. Kündigung durch den Vermieter

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

a.

weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

b.

weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;

c.

allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;

d.

während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;

e.

vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:

1.

zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;

2.

seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;

3.

auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;

4.

mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;

f.

wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieter aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

a.

wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

b.

wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

c.

wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

d.

infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);

e.

aus wichtigen Gründen (Art. 266g);

f.

wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).


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