B. Schlichtungsbehörde
Art. 274a
B. Schlichtungsbehörde
1 Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:
a.die Parteien in allen Mietfragen beraten;
b.in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen;
c.die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen;
d.die Begehren des Mieters an die zuständige Behörde überweisen, wenn ein Ausweisungsverfahren hängig ist;
e.als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.
2 Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten.
3 Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörden bezeichnen.
C. ...
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