G. Wechsel des Eigentümers
Art. 290
G. Wechsel des Eigentümers
Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:
a.Veräusserung des Pachtgegenstandes;
b.Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
c.Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.