III. Kündigung
Art. 304
III. Kündigung
1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.
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