C. Registereintrag

Art. 596

C. Registereintrag

I. Ort und Inhalt

1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2 Die Eintragung muss enthalten:

1.

den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und den Sitz;

2.

den Betrag der Kommanditsumme jedes Kommanditärs;

3.

die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat;

4.

den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt;

5.

die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

3 Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.


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