F. Verrechnung

Art. 614

F. Verrechnung

1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.

2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.


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