F. Verrechnung
Art. 614
F. Verrechnung
1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
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