III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Art. 617

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.


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