b. Sacheinlagen
Art. 6341
b. Sacheinlagen
Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:
1.sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden;
2.die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält;
3.ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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