b. Emissionsprospekt

Art. 652a1

b. Emissionsprospekt

1 Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über:

1.

den Inhalt der bestehenden Eintragung im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;

2.

die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;

3.

Bestimmungen der Statuten über eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;

4.

die Anzahl der Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte;

5.

die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse;

6.

die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung ausgerichteten Dividenden;

7.

den Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien.

2 Öffentlich ist jede Einladung zur Zeichnung, die sich nicht an einen begrenzten Kreis von Personen richtet.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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