3. Statutarische Grundlage

Art. 653b1

3. Statutarische Grundlage

1 Die Statuten müssen angeben:

1.

den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;

2.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

3.

den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;

4.

die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;

5.

Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;

6.

die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1.

die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;

2.

die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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