VII. Konzernrechnung

Art. 663e1

VII. Konzernrechnung

1. Pflicht zur Erstellung

1 Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so erstellt sie eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung).

2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

1.

Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2.

Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3.

200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

3 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen wenn:

1.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

2.

die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind;

3.

Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen;

4.

dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft notwendig ist.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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