G. Ausgabe und Übertragung der Aktien
Art. 683
G. Ausgabe und Übertragung der Aktien
I. Inhaberaktien
1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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