II. Statutarische Beschränkung
Art. 685a1
II. Statutarische Beschränkung
1. Grundsätze
1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.
2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.
3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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