I. Befugnisse

Art. 698

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.

die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;

3.

die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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