V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Art. 747
V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Die Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, der von den Liquidatoren, und wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnen ist.
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