F. Gründung

Art. 779

F. Gründung

1 Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen.

2 In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen:

1.

dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben;

2.

dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist;

3.

dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind.

3 In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.

4 Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält.


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