III. Zweigniederlassungen
Art. 782
III. Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
2 Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen.
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1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
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