III. Erhöhung des Stammkapitals

Art. 786

III. Erhöhung des Stammkapitals

1. Form

1 Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Gründung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbesondere sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar.

2 An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen.


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