2. Bezugsrecht der Gesellschafter
Art. 787
2. Bezugsrecht der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes bestimmen.
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